Impressum

Allg. Geschäftsbedingungen

Empfohlen von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände

1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht

Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen  Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der  bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

2. Entgelte
Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen zu entsprechen.

Preisänderung / Preisstetigkeit
Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem  Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluss fällig werden.

3. Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen.

Erhebung von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Prüfung
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen  Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte  des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines  Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist  unzulässig.

b) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der  Fahrzeugversicherung sowie die Erteilung des praktischen  Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist  die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei viertel des  Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis  vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe  entstanden.

c) Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der  Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgeld, wie im  Ausbildungsvertrag vereinbart erhoben.

4. Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des  Ausbildungsvertrages, das Entgeld vor Antritt derselben, der Betrag für  die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten  Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung  fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die  Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur  Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgeld für eine eventuell erforderliche weitere theoretische  Ausbildung (Ziffer 3 Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten

5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehenden Fällen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4  Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese  um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht
b) den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

6. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf  das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte  Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem  Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragwidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule  folgendes Entgelt zu:
a) Ein Drittel des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt;
b) Zwei Drittel des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt;
c) Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.

Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht  der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorrauszahlung ist zurückzuerstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte  Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden  grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon  abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz  berechnet.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeit bei Verspätungen
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen  Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu  seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der  Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt  dann als ausgefallen (Ziff. 3 b Absatz 3).

Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene  Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des  Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,  ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist von Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei  Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt  der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich  geringer Höhe entstanden.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge,
Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb  gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und  Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen  Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler  unverzüglich (an geeigneten Stellen) anhalten, den Motor abstellen und  auf den Fahrlehrer warten.

Erforderlichenfalls hat er die  Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses  ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt  ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum  Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrlG).

Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des  Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der  Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts  für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender  Gebühren verpflichtet.

12. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.

Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen  Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort  zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der  Fahrschule Gerichtsstand.

 

Änderungen sind uns vorbehalten und jederzeit möglich !!!