Führerschein mit 17

BF 17 = Begleitendes Fahren

Begleiter eines 17-jährigen Fahranfängers kann jeder werden, der

  • 30 Jahre oder Älter ist
  • seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis der Klasse B (früher: Klasse 3) besitzt und
  • nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister (ab 01.05.2014) bzw. drei Punkte im Verkehrszentralregister (bis 30.04.2014) hat.

Während der Fahrten gilt für den Begleiter die 0,0-Promille-Grenze. Zu den Begleitauflagen gehört zudem, dass er nicht unter Drogeneinfluss stehen  darf. Verantwortlich dafür, dass diese Auflagen eingehalten werden, ist  der Fahranfänger selbst.

Am häufigsten begleitet ein Elternteil die Jugendlichen. Auch  Großeltern, Nachbarn oder Arbeitskollegen können Begleiter sein.  Voraussetzung ist, dass sie in der Prüfungsbescheinigung des jungen  Fahrers eingetragen werden und die Eltern einverstanden sind. Die Anzahl möglicher Begleitpersonen ist nicht begrenzt.

Ein 1/2  Jahr bevor die Fahrschülerin / der Fahrschüler 17 Jahre alt wird, kann man sich in der Fahrschule anmelden.

Es gelten die gleichen Bedingungen wie beim normalen Führerschein Klasse B (siehe Ausbildung).

3 Monate vor dem 17. Geburtstag, darf man die theoretische Prüfung absolvieren, die praktische Prüfung darf 1 Monat vorher erfolgen.

Am Tag der praktischen Prüfung erhält die Fahrschülerin / der Fahrschüler vom Prüfer eine Bescheinigung.

Mit dieser Bescheinigung geht die Fahrschülerin / der Fahrschüler, wenn man dann 17. Jahre alt geworden ist, zum Straßenverkehrsamt und bekommt dort seine vorläufige Fahrerlaubnis = BF 17.

Damit darf man dann ein Jahr lang mit seinen dort eingetragenen Begleitpersonen fahren.

Ab dem Tag seines 18. Geburtstages, muss die Fahrschülerin / der Fahrschüler wieder zum Straßenverkehrsamt gehen und nun seine endgültige Fahrerlaubnis abholen (diese ist kostenfrei).

Änderungen sind uns vorbehalten und jederzeit möglich !!!